Vertrieb: ChangeMe

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeindewerke Georgensgmünd
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Logo der Gemeindewerke Georgensgmünd
Wasser
Vertrieb

Kontaktmöglichkeiten

Aufgaben des Vertriebs
Sicherstellung der Ersatz- und Grundversorgung, Stromeinkauf, Kalkulation von Strompreisangeboten für Gewerbekunden, Erstellung von Stromlieferverträgen, Strompreiskalkulation, Pflege und Verwaltung bestehender Stromverträge, Kundenberatung, Bearbeitung von vertriebsseitigen EEG-Abnahmeverpflichtungen, Kundenakquisition, Werbung, Erstellung des Internetauftritts Vertrieb

    Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)

    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

    durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

    Im Folgenden möchten wir, die Gemeindewerke Georgensgmünd, Sie allgemein über die Umsetzung der Strompreisbremse informieren:

    Umsetzung der Preisbremse für Stromkunden

    1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

    Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023 (zur Berücksichtigung der Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise).

    Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler (jährliche Abrechnung) oder einem         RLM-Zähler (monatliche Abrechnung) ausgestattet ist.

    Achtung: Von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

    1. Höhe der Entlastung

    Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben (siehe nachfolgendes Rechenbeispiel). Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%igesbzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.

    Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.

    Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

    • Der Referenzpreis beträgt:
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer);
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

    Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

    • Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
      • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
      • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
    • Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
        • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
        • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
     
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
        • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
        • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

    Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.

    Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mitArbeitspreis brutto von 50 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und aktueller Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh:

    Berechnung des Differenzbetrags
    (Arbeitspreis– Referenzpreis):                                   50 ct/kWh – 40 ct/kWh = 10 ct/kWh

    Berechnung des Entlastungskontingents:        80 % von 4.000 kWh: 12 = 267 kWh

    Monatlicher Entlastungsanspruch:                      (10 ct x 267 kWh) = 26,70 €/Monat.

    Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 26,70 € reduziert.

    Bitte beachten Sie:Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.]

    1. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 49 StromPBG)

    Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

    Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

    Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

    Hinweis zur Entlastung von Mietern

    Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

     

    Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

    Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

    Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 09172/703-38 oder per E-Mail unter gemeindewerke@georgensgmuend.de gerne zur Verfügung.

    Tarife der Grund- und Ersatzversorgung

    Preisblatt zur Grundversorgung sowie zur Ersatzversorgung
    gültig ab 01.01.2024

    Allgemeine Preise zur Grundversorgung (§ 36 Energiewirtschaftsgesetz EnWG) von Haushaltskunden im Netzgebiet der Gemeindewerke Georgensgmünd für die Belieferung mit Elektrizität sowie Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz gemäß Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV).

    Arbeitspreis:       

    • Netto € 33,60 Ct/kWh        
    • Brutto € 39,99 Ct/kWh

    Grundpreis:

    • Netto € 9,00 €/Monat
    • Brutto € 10,71 €/Monat
     

    Preis für die Ersatzversorgung mit Strom von Nichthaushaltskunden gültig ab 01.01.2024:

    Preisblatt "Ersatzversorgung Strom für gewerbliche Kunden ohne Leistungsmessung" gültig ab 01.01.2024 (PDF-Dokument, 553,23 KB)

     

    Preise für die Ersatzversorgung mit Strom von Nichthaushaltskunden gem. §38 EnwG gültig ab 01.02.2023:

    Preisblatt "Ersatzversorgung Strom für gewerbliche Kunden mit und ohne registrierende Leistungsmessung" (PDF-Dokument, 553,89 KB)

     

    Preise für die Ersatzversorgung mit Strom von Nichthaushaltskunden gem. §38 EnwG gültig ab 01.08.2022:

    Preisblatt "Ersatzversorgung Strom für gewerbliche Kunden mit und ohne registrierende Leistungsmessung" (PDF-Dokument, 58,36 KB)

     

    Preise für die Ersatzversorgung mit Strom von Nichthaushaltskunden gültig ab 01.02.2022:

    Preisblatt "Ersatzversorgung Strom für gewerbliche Kunden ohne Leistungsmessung" gültig ab 01.02.2022 (PDF-Dokument, 552,00 KB)

    GeoStrom-Preismodelle

    Preise für die Versorgung mit elektrischer Energie ab 01.01.2024:

    Erläuterungen zum Preisblatt der Allgemeinen Preise der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

    Haushaltskunden
    Haushaltskunden i.S. v. § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen, den Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Jahresverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke verbrauchen.

    Konzessionsabgabe
    Die Arbeits- und Verbrauchspreise sowie der Höchstpreis enthalten den Konzessionsabgabenhöchstsatz gem. § 2 Ziff. 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom (Konzessionsabgabenverordnung KAV, Stand 30. Juli 1999) vom 9. Januar 1992, der an die Gemeinde abgeführt wird.

    Stromsteuer
    Die Arbeits- und Verbrauchspreise enthalten eine Stromsteuer in Höhe der jeweils gesetzlichen Steuersätze. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher unterliegen nach § 9 Abs. 3 StromStG einem ermäßigten Steuersatz, soweit die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 StromStG erfüllt sind.

    EEG/KWKG
    Die Arbeits- und Verbrauchspreise enthalten die Mehrbelastung aus dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) und dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWKG).

    Netznutzungsentgelt
    Die Arbeits- und Verbrauchspreise sowie der Höchstpreis enthalten die Netzuntzungsentgelte in der jeweils gültigen Höhe des Netzbetreibers.

    Umlagen
    Die Bruttopreise enthalten die Umlagen nach § 19 Abs. 2 Strom NEV, die Offshore Haftungsumlage nach § 17 f EnWg-Novelle sowie die Umlage für abschaltbare Lasten AbLaV.

    Umsatzsteuer
    Die Bruttopreise enthalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%; Stand 1.1.2007). Die Beträge sind auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet.

    Preisblatt mit Erläuterung für das Jahr 2024 - Ab 01.01.2024 (PDF-Dokument, 701,55 KB)

    Preisblatt mit Erläuterung für das Jahr 2023 - Ab 01.01.2023 (PDF-Dokument, 769,72 KB)

    Preisblatt mit Erläuterung für das Jahr 2022 - Ab 01.07.2022 (PDF-Dokument, 77,11 KB)

    Preisblatt mit Erläuterung für das Jahr 2022 - Ab 01.06.2022 (PDF-Dokument, 82,44 KB)